Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 176a
§ 176a – Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zur Zahlung und Abrechnung von Beiträgen für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen können vereinbart werden.
- Die Spitzenverbände der Pflegekassen sind an diesen Vereinbarungen beteiligt.
- Auch der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. ist in die Regelungen einbezogen.
- Festsetzungsstellen für die Beihilfe können ebenfalls Vereinbarungen treffen.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ebenfalls eine Rolle in diesen Regelungen.